Die Grundregel in einem Satz
Werbung per SMS ist nur erlaubt, wenn die empfangende Person vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Regel gilt in Österreich und in Deutschland gleichermaßen, und sie gilt auch dann, wenn die Person bereits Kundin oder Kunde ist.
Geregelt ist das in Österreich im Telekommunikationsgesetz 2021, genauer in § 174, der früher als § 107 bekannt war. In Deutschland steht es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in § 7. Die Datenschutz-Grundverordnung kommt zusätzlich dazu: Sie regelt, wie eine Zustimmung aussehen muss und was mit der Telefonnummer passieren darf.
Eine Terminerinnerung ist davon nicht betroffen. Sie ist keine Werbung, sondern Teil der Leistung, die vereinbart wurde. Wer einen Termin ausmacht und dafür seine Nummer angibt, rechnet mit einer Nachricht dazu.
HinweisDiese Seite erklärt die Regeln allgemein verständlich. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wenn es um größere Versandmengen oder um einen Grenzfall geht, lass die Vorlage einmal anwaltlich prüfen. Das ist schnell erledigt und günstiger als eine Abmahnung.
Was als Werbung gilt und was nicht
Die Grenze verläuft nicht am Tonfall, sondern am Zweck. Werbung ist jede Nachricht, die den Absatz fördern soll. Dazu zählen auch Nachrichten, die freundlich gemeint sind und nichts kosten.
Keine Werbung, also ohne Zustimmung erlaubt
- Die Bestätigung eines vereinbarten Termins
- Die Erinnerung an diesen Termin
- Die Nachricht, dass ein Termin abgesagt oder verschoben wurde
- Die Mitteilung, dass eine Bestellung oder eine Reparatur abholbereit ist
Werbung, also nur mit Zustimmung
- Rabatte, Aktionen und Gutscheine
- Der Hinweis auf eine neue Leistung oder ein neues Produkt
- Einladungen zu Veranstaltungen
- Geburtstagsgrüße mit einem Angebot darin
- Die Frage, ob jemand wieder einen Termin möchte, wenn kein Termin vereinbart war
Der letzte Punkt überrascht viele. Eine Nachricht wie Es ist wieder Zeit für einen Termin ist rechtlich Werbung, weil kein Termin besteht, an den erinnert werden könnte. Anders liegt der Fall bei einer vereinbarten wiederkehrenden Leistung, zum Beispiel einem jährlichen Service, das ausdrücklich so besprochen wurde.
Mischen verbietet sichSobald in einer Terminerinnerung ein Angebot steht, gilt die ganze Nachricht als Werbung. Halte beides deshalb getrennt. Die Erinnerung bleibt sachlich, das Angebot geht als eigene Nachricht an Personen, die zugestimmt haben.
Wie eine gültige Zustimmung aussieht
Eine Zustimmung ist nicht einfach ein Haken irgendwo. Sie muss fünf Eigenschaften haben, und fehlt eine davon, ist sie unwirksam.
- Freiwillig. Niemand darf gezwungen werden. Einen Termin nur zu vergeben, wenn jemand Werbung zustimmt, ist nicht zulässig.
- Für den bestimmten Fall. Es muss klar sein, wer wofür Nachrichten schicken darf. Eine allgemeine Zustimmung zu Werbung aller Art genügt nicht.
- Informiert. Die Person weiß, welche Art von Nachrichten sie bekommt, von wem und ungefähr wie oft.
- Aktiv erteilt. Ein vorausgefülltes Kästchen zählt nicht. Wer zustimmt, muss selbst etwas tun.
- Nachweisbar. Du musst später zeigen können, wer wann wozu zugestimmt hat.
Dazu kommt: Die Zustimmung muss jederzeit widerrufbar sein, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung selbst.
Ein Formulierungsbeispiel
So kann der Text neben dem Kästchen auf einem Formular aussehen:
Dieser eine Satz erfüllt vier der fünf Punkte auf einmal. Den fünften, den Nachweis, erledigt das Programm, indem es festhält, wann die Zustimmung erteilt wurde.
Wie du die Zustimmung in der Praxis einholst
In RemindWave gibt es dafür zwei Wege. Beide lassen sich nebeneinander verwenden.
- Im Geschäft fragen und eintragen. Du sprichst die Person an, erklärst in einem Satz, worum es geht, und hältst die Zustimmung beim Kontakt fest. Das ist der zuverlässigste Weg: Wer im Geschäft zustimmt, weiß genau, wem er zustimmt, und meldet sich später seltener ab. Dasselbe gilt für ein Kästchen auf einem eigenen Formular oder auf deiner Website. Das Ergebnis trägst du anschließend beim Kontakt ein.
- Mit der Zustimmungs-SMS. RemindWave verschickt eine kurze Nachricht mit einem persönlichen Link. Wer darauf klickt, bestätigt selbst, und die Zustimmung wird automatisch beim Kontakt vermerkt. Den Text dieser Nachricht kannst du anpassen, Werbung darf aber nicht darin stehen: Sonst ist die Anfrage schon der Verstoß, den sie vermeiden soll. Rechtlich ist dieser Weg nicht unumstritten, deshalb ist er für bestehende Kundinnen und Kunden gedacht und nicht für gekaufte Nummern.
Was danach passiert, musst du nicht mehr überwachen. Zustimmung und Widerruf stehen bei jedem Kontakt, und beim Versand einer Werbe-SMS überspringt RemindWave jeden Kontakt ohne gültige Zustimmung. Der Fehler kann also gar nicht erst passieren.
Was auf jede Werbe-SMS gehört
Vier Angaben müssen erkennbar sein. Sie kosten zusammen wenige Zeichen und ersparen viel Ärger.
- Wer schreibt. Der Name des Betriebs, am besten schon als Absender auf dem Display.
- Dass es Werbung ist. Das muss nicht wörtlich dastehen, aber aus der Nachricht klar hervorgehen. Ein Angebot ist als solches erkennbar.
- Wie man sich abmeldet. Ein Link oder ein kurzer Hinweis, zum Beispiel auf eine Antwort mit STOP.
- Ein Bezug zum Betrieb. Wer die Nachricht bekommt, soll ohne Nachdenken wissen, woher die Nummer stammt.
Ein vollständiges Impressum muss nicht in der SMS stehen. Es genügt, wenn es über einen Link oder die genannte Website erreichbar ist. Fertige Texte dafür stehen in den SMS-Vorlagen.
Abmeldung und Widerruf
Der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung. Praktisch heißt das: ein Klick, ohne Anmeldung, ohne Begründung und ohne Kosten.
Wichtig ist, was danach passiert. Der Wunsch muss sofort wirken und dauerhaft gespeichert bleiben. Wird die Person später erneut als Kontakt angelegt, zum Beispiel beim Einlesen einer alten Liste, darf der Widerruf nicht verloren gehen.
Ein Widerruf betrifft nur die Werbung. Terminerinnerungen darfst du weiterhin verschicken, denn sie gehören zum vereinbarten Termin. Wer gar keine Nachrichten mehr möchte, sagt das ausdrücklich, und dann gilt es für alles.
RemindWave hängt an jede Werbe-SMS einen Abmeldelink. Wer ihn anklickt, ist sofort abgemeldet, und der Kontakt bleibt dauerhaft von Werbung ausgenommen.
Nachweis und Aufbewahrung
Im Streitfall zählt nicht, was passiert ist, sondern was belegt werden kann. Die Beweislast liegt bei dir als Absender. Diese vier Angaben gehören deshalb zu jeder Zustimmung:
- Wer zugestimmt hat, also Name und Telefonnummer
- Wann die Zustimmung erteilt wurde
- Auf welchem Weg, zum Beispiel Formular im Geschäft
- Welcher Text dabei genau zu sehen war
Der letzte Punkt wird oft vergessen und ist der wichtigste. Wenn der Text des Formulars später geändert wird, muss trotzdem nachvollziehbar bleiben, welche Fassung die Person tatsächlich gelesen hat.
Aufbewahrt wird der Nachweis, solange die Zustimmung gilt, und danach noch so lange, wie Ansprüche geltend gemacht werden können. In der Praxis sind drei Jahre nach dem Widerruf ein üblicher Wert.
Die häufigsten Fehler
- Gekaufte oder geliehene Nummernlisten. Eine Zustimmung gilt immer nur für den Betrieb, dem sie erteilt wurde. Sie lässt sich nicht übertragen.
- Zustimmung versteckt in den Geschäftsbedingungen. Sie muss eine eigene, erkennbare Entscheidung sein.
- Werbung in der Terminerinnerung. Macht die gesamte Nachricht zur Werbung.
- Alte Kontakte ohne Nachweis. Wenn nicht belegt werden kann, dass jemand zugestimmt hat, gilt die Zustimmung als nicht erteilt.
- Abmeldung, die nicht ankommt. Wer sich abmeldet und trotzdem weiter Nachrichten bekommt, beschwert sich zu Recht. Das ist der häufigste Auslöser für ein Verfahren.
Die möglichen Folgen reichen von einer Abmahnung mit Kostenersatz über eine Unterlassungsklage bis zu einer Verwaltungsstrafe. In Österreich sind für unerlaubte Nachrichten Strafen bis zu 50.000 Euro vorgesehen, dazu kommen mögliche Strafen nach der Datenschutz-Grundverordnung. In der Praxis trifft es selten den ersten Fehler, aber wer systematisch ohne Zustimmung verschickt, geht ein reales Risiko ein.
Häufige Fragen
Darf ich Bestandskunden ohne Zustimmung Werbung schicken?
Das ist ein Grenzfall. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland gibt es eine enge Ausnahme für bestehende Kundinnen und Kunden, wenn es um eigene ähnliche Leistungen geht, bei der Erhebung der Nummer auf den Widerspruch hingewiesen wurde und dieser Hinweis in jeder Nachricht wiederholt wird. Die Anforderungen sind streng und werden oft nicht vollständig erfüllt. Der sichere Weg ist, die Zustimmung ausdrücklich einzuholen.
Gilt eine Zustimmung für E-Mail auch für SMS?
Nein. Die Zustimmung gilt nur für die Art der Nachricht, für die sie erteilt wurde. Wer Werbung per E-Mail zugestimmt hat, hat damit nicht automatisch Werbung per SMS zugestimmt. Nenne im Zustimmungstext deshalb ausdrücklich, dass es um SMS geht.
Läuft eine Zustimmung irgendwann ab?
Ein festes Ablaufdatum gibt es nicht. In der Praxis gilt eine Zustimmung aber als überholt, wenn sie lange zurückliegt und seither kein Kontakt bestand. Als Orientierung werden häufig ein bis drei Jahre ohne jede Geschäftsbeziehung genannt. Wer sehr alte Zustimmungen nutzt, sollte sie vorher erneuern.
Was muss ich bei der Abmeldung beachten?
Sie muss so einfach sein wie die Zustimmung, also ohne Anmeldung, ohne Begründung und ohne Kosten. Der Wunsch muss sofort wirken und dauerhaft gespeichert bleiben, damit die Person auch nach dem erneuten Einlesen einer alten Kontaktliste keine Werbung mehr bekommt.
Brauche ich für Terminerinnerungen eine Zustimmung?
Nein. Eine Erinnerung an einen vereinbarten Termin gehört zur Leistung und ist keine Werbung. Wichtig ist nur, dass in der Datenschutzerklärung steht, dass Termine per SMS bestätigt und erinnert werden, und dass die Nummer nicht für andere Zwecke verwendet wird.
Wer haftet, wenn eine Werbe-SMS unerlaubt verschickt wurde?
Der Betrieb, in dessen Namen die Nachricht verschickt wurde. Der technische Dienstleister verarbeitet die Daten im Auftrag. Deshalb gehört zu jedem SMS-Versand ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bei RemindWave liegt dieser Vertrag offen auf der Website.